Den Sicherheitsmitarbeitern sei indes zugute zu halten, dass sie den Beschuldigten 3 nicht geschlagen hätten, und zwar auch dann nicht, nachdem dieser den Beschuldigten 2 zu Boden gestossen und den Zeugen M.________ gegen die Brust geschlagen habe. Schliesslich liege es auf der Hand, dass für alle Beteiligten des dynamischen Geschehens im Treppenhaus mit Steintreppe und Geländer eine Gefährdung für Verletzungen bestanden habe.