Sodann hätten die Sicherheitsmitarbeiter den Beschuldigten 3 trotz dessen Verletzungen im Gesicht draussen auf den Boden fallen lassen und – trotz Pfeffersprayeinsatz – nicht mit Wasser versorgt, obwohl sie zu dritt gewesen seien und namentlich der Beschuldigte 1 anschliessend ausreichend Zeit dafür gehabt hätte. Den Sicherheitsmitarbeitern sei indes zugute zu halten, dass sie den Beschuldigten 3 nicht geschlagen hätten, und zwar auch dann nicht, nachdem dieser den Beschuldigten 2 zu Boden gestossen und den Zeugen M.________ gegen die Brust geschlagen habe.