18. Strafzumessung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, es liege kein klassischer Raufhandel vor. Den Beschuldigten 1 und 2 sei vorzuwerfen, dass sie nicht versucht hätten, eine Eskalation zu verhindern, indem sie entweder die Kollegen des Beschuldigten 3 oder die Polizei beigezogen hätten, nachdem sich gezeigt habe, dass der Beschuldigte 3 nicht zum freiwilligen Verlassen des Clubs bereit gewesen sei.