17. Strafzumessungsrichtlinien VBRS Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS [nachfolgend VBRS- Richtlinien]) sehen beim Raufhandel nach Art. 133 Abs. 1 StGB für folgenden Referenzsachverhalt 30 Strafeinheiten als Referenzstrafe vor (VBRS-Richtlinien S. 46): Gegenseitige Schlägerei mit je 3-4 Teilnehmern ohne Waffen od. gefährliche Gegenstände; Beschuldigter hat Schlägerei nicht ausgelöst, keine auffallend grosse Beteiligung, nur wenige und nur leichte Verletzungen.