134 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.6). Entsprechend sieht Art. Die Vorinstanz erwog, dass für die erstmalig zu verurteilenden Beschuldigten eine Geldstrafe zweckmässig und die Ausfällung einer strengeren Freiheitsstrafe nicht nötig erscheine (pag. 763). Dem ist ohne Weiteres zuzustimmen.