60 16. Strafrahmen und Strafart Die Beteiligung am Raufhandel wird nach Art. 133 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der vorliegend massgebliche Strafrahmen beläuft sich damit von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit.