Es bestehen nach Ansicht der Kammer keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt aufgehoben oder vermindert gewesen wäre. Dennoch bestreitet die Kammer nicht, dass die Alkoholisierung des Beschuldigten zur Eskalation der Situation beitragen und den Konflikt mit den Sicherheitsmitarbeitern befeuert hat. Seine Trunkenheit wird demnach im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.