104 Z. 108). Auch der Beschuldigte 1 bezeichnete den Beschuldigten 3 in seinen tatnächsten Aussagen als angetrunken (pag. 12 Z. 22), G.________ sprach von einem «betrunkenen Typen» (pag. 60 Z. 23 f.). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 3 bereits bei seiner Ankunft beim Club alkoholisiert war und in der Folge im Clubinnern weiter Alkohol konsumierte. Es bestehen nach Ansicht der Kammer keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt aufgehoben oder vermindert gewesen wäre.