seine Alkoholisierung betrifft, liegen der Kammer keine objektiven Beweismittel vor. Der Beschuldigte 3 vermochte sich im Rahmen seiner tatnächsten Einvernahme – rund 2.5 Stunden nach dem Vorfall – an den Ablauf des Abends zu erinnern, zumindest bis zu jenem Zeitpunkt, als die Security-Mitarbeiter ihn aus dem Club verbringen wollten und ihm schwarz vor den Augen wurde (pag. 29 Z. 38 ff.). Die Zeugen L.________ und J.________ beschrieben den Beschuldigten 3 als angetrunken, nicht aber betrunken (pag. 91 Z. 110 f., pag. 104 Z. 108).