13.3 Verminderte Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 bzw. 2 StGB Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Betreffend Schuldfähigkeit stellt sich aufgrund der Alkoholisierung des Beschuldigten 3 die Frage nach einer aufgehobenen oder verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 bzw. 2 StGB. Was den Zustand des Beschuldigten 3 resp. seine Alkoholisierung betrifft, liegen der Kammer keine objektiven Beweismittel vor.