133 N 11, 16). Mit Blick auf den festgestellten Sachverhalt lässt sich festhalten, dass sich keiner der drei Beschuldigten ausschliesslich darauf beschränkte, abzuwehren oder die Streitenden zu schlichten. Im Laufe der Auseinandersetzung im Treppenhaus setzte der Beschuldigte 1 Pfefferspray gegen den Beschuldigten 3 ein, was für sich alleine allenfalls noch als reine Abwehrhandlung eingestuft werden könnte. Nachdem der Beschuldigte 3 nach seinem Sturz auf der Treppe vorerst liegen blieb, kann indes nicht mehr gesagt werden, dass er von sich aus auf die drei Sicherheitsmitarbeiter losgegangen wäre.