Der Beschuldigte 1 sei nie als Aggressor aufgetreten. Es sei eine reine Mutmassung der Vorinstanz, dass der Angriff des Beschuldigten 3 «bald einmal» abgewehrt gewesen sei. 13.2.2 Erwägungen der Kammer Wer Beteiligter am Raufhandel ist, sich indes darauf beschränkt, ausschliesslich abzuwehren oder die Streitenden zu schlichten, bleibt nach Art. 133 Abs. 2 StGB straflos; weil diese Person durch ihr Verhalten die weitere Auseinandersetzung weder provoziert noch in Gang hält (BGE 131 IV 150 = Praxis 2006 Nr. 83; BSK- MAEDER, Art. 133 N 11, 16).