16 Abs. 1 StGB. 13.2 Straflosigkeit nach Art. 133 Abs. 2 StGB 13.2.1 Argumente der Verteidigung des Beschuldigten 1 Die Verteidigung macht geltend, Art. 133 Abs. 2 StGB sei einschlägig, wonach der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei, wenn man sich ausschliesslich defensiv verhalte. Der Beschuldigte 1 habe sich straflos verhalten und die tätliche Auseinandersetzung nicht gefördert. Es sei Aufgabe von Security-Mitarbeitenden zu deeskalieren, entschärfen und störende Gäste aus dem Club zu bringen.