58 bei bestehender Notwehrlage nicht das mildeste Abwehrmittel wählten und weil ihre Abwehrhandlungen unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Angriffs und der konkreten Notwehrlage zu hohe Risiken für den Angreifer mit sich brachte. Es liegt ein sog. Notwehrexzess vor, weil die Beschuldigten 1 und 2 mehr taten, als zur Abwehr des rechtsgutverletzenden Angriffs notwendig gewesen wäre. Somit sind ihre Handlungen nicht mehr rechtmässig, sondern strafbar; dies unter Berücksichtigung der Strafmilderung nach Art. 16 Abs. 1 StGB.