Aus dem Gesagten folgt, dass die Sicherheitsmitarbeiter sich zwar in einer Notwehrsituation befanden, die zulässige Grenze der Notwehr aber überschritten wurde resp. diese das Mass überschritt, das zur Abwehr des Angriffs des Beschuldigten 3 notwendig war. 13.1.5 Notwehrexzess Nach Art. 16 StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Abwehrende die Grenzen der Notwehr überschreitet (Abs. 1). Die Beschuldigten 1 und 2 haben die Grenzen der Notwehr überschritten, weil sie