Da das Verbleiben im Treppenhaus kein intensiver, sondern lediglich ein mässiger Eingriff in das Hausrecht des Clubs «I.________» darstellte, die durch den Beschuldigten 3 beim unkontrollierten Herausbringen über die Steintreppe erlittenen Verletzungen indes einen Eingriff in dessen Rechtsgüter Leib und Leben darstellen, bestand auch ein offenkundiges Missverhältnis zwischen den involvierten Rechtsgütern. Aus dem Gesagten folgt, dass die Sicherheitsmitarbeiter sich zwar in einer Notwehrsituation befanden, die zulässige Grenze der Notwehr aber überschritten wurde resp.