gewesen, den Beschuldigten 3 alleine im Treppenhaus liegen zu lassen, ist festzuhalten, dass nicht das insinuierte, zeitlich unbeschränkte Liegenlassen die Handlungsalternative gewesen wäre, sondern die kurze Überbrückung bis zum Eintreffen der Polizei, wohlgemerkt unter Beobachtung des Sicherheitspersonals. Soweit weiter geltend gemacht wird, das Liegenlassen wäre den Sicherheitsmitarbeitern als unterlassene Hilfeleistung angekreidet worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung damit selbst einräumt, dass der Beschuldigte 3 zumindest ab einem gewissen Zeitpunkt hilfsbedürftig war und somit nicht während der gesamten Pha-