penhauses erforderlich machte. Weiter wäre es für die Sicherheitsmitarbeiter aufgrund der hiervor geschilderten Umstände möglich und ausreichend gewesen, ausserhalb des Notausgangs einen gewissen Abstand zum Beschuldigten 3 einzuhalten und die Kollegen des Beschuldigten 3 – die beim Clubeinlass beteuerten, sich um den Beschuldigten 3 zu kümmern und überdies auch versuchten, den Sicherheitsmitarbeitern zu folgen – zu avisieren, womit eine Entschärfung der Situation ebenfalls ohne weitere physische Einwirkungen auf den Beschuldigten 3 hätte erreicht werden können.