Vielmehr wäre es angezeigt gewesen, den Beschuldigten 3, der offensichtlich nicht mehr aufzustehen vermochte, vorerst auf der Treppe zu beobachten und über Funk oder Handy Unterstützung von Dritten einzuholen. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Verständigung der Polizei naheliegend gewesen sei. Bei bereits bestehenden Verletzungen wäre sodann umgehend die Ambulanz zu alarmieren gewesen.