62 Z. 119 ff. [G.________]). Der Beschuldigte 2, welcher bei der ersten polizeilichen Einvernahme noch aussagte, der Beschuldigte 3 sei nach dem Pfefferspray-Einsatz auf die Treppe gefallen (pag. 46 Z. 43), bestätigte das eigene Stossen des Beschuldigten 3 erst sinngemäss anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 637 Z. 21 ff.). Dem Beweisergebnis folgend war ab diesem Zeitpunkt der zuvor auffällige, wilde und aggressive Beschuldigte 3 in seiner Wehrhaftigkeit eingeschränkt und allenfalls bereits verletzt.