Für die Gäste bestand ab Verbringung in das Treppenhaus keine unmittelbare Gefahr mehr, da der sich ungebührlich verhaltende Beschuldigte 3 ja bereits aus dem publikumsöffentlichen Clubbereich weggebracht und mithin auch die von ihm ausgehende unmittelbare (Belästigungs-)Gefahr für andere Clubbesucher gebannt war, wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 758). Gemäss ihren Erstaussagen nahmen sodann der Beschuldigte 1 und G.________ wahr, dass der Beschuldigte 3 nach seinem Sturz auf die Treppe nicht mehr aufstehen konnte (pag. 12 Z. 22 ff. [Beschuldigter 1]; pag. 62 Z. 119 ff.