allfälliger Konsequenzen nach draussen zu bringen, abweichen und ein anderes Vorgehen wählen müssen. So sind entgegen der Vorbringen der Verteidigungen Alternativhandlungen plausibel und hätten sich den Sicherheitsmitarbeitenden aufdrängen müssen. Für die Gäste bestand ab Verbringung in das Treppenhaus keine unmittelbare Gefahr mehr, da der sich ungebührlich verhaltende Beschuldigte 3 ja bereits aus dem publikumsöffentlichen Clubbereich weggebracht und mithin auch die von ihm ausgehende unmittelbare (Belästigungs-)Gefahr für andere Clubbesucher gebannt war, wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag.