Der Kammer erscheint offensichtlich, dass die Sicherheitsmitarbeiter sich nicht den Umständen angemessen verhielten. Ab dem Moment, als klar wurde, dass ein Verbringen des Beschuldigten 3 aus dem Untergeschoss des Treppenhauses ausserhalb des publikumsöffentlichen Clubbereichs nicht ohne unkontrollierbare körperliche Gewaltanwendung möglich war (d.h. spätestens ab dem Moment, als der Beschuldigte 3 auf der Steintreppe lag und vorerst nicht wieder aufstehen wollte, sich dann aber gegen das Hinaustragen durch die Sicherheitsmitarbeiter zur Wehr setzte), hätten sie von ihrem Plan, den Beschuldigten 3 unbesehen