56 sen resp. darauf hingewiesen habe, dass der Raum privat sei (pag. 91 Z. 88 ff. resp. pag. 104 Z. 93 f.). Angesichts des dargelegten Handlungsverlaufs und mit Blick auf die Verletzungen, welche der Beschuldigte 3 aufgrund der Intervention der Sicherheitsmitarbeiter erlitt, sind nach Auffassung der Kammer die Handlungen der Sicherheitsmitarbeiter weder im Sinne der Subsidiarität noch Proportionalität als verhältnismässig anzusehen. Der Kammer erscheint offensichtlich, dass die Sicherheitsmitarbeiter sich nicht den Umständen angemessen verhielten.