962 ZGB als auch bei der Notwehr ist die Verhältnismässigkeit der Selbsthilfe- bzw. Notwehrhandlung zu beachten (vgl. ERNST/ZOGG, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 7. Auflage 2023, N 7 zu Art. 926 ZGB, wonach der Gewalt anwendende Besitzer die Grenzen der Selbsthilfe nach Art. 926 ZGB überschreitet, wenn obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig eingreifen könnte). Vorliegend ist zu beachten, dass der Beschuldigte 3 sich nicht mehr im Clubinnern, sondern lediglich noch im Untergeschoss des Treppenhauses ausserhalb des publikumsöffentlichen Bereichs befand. Die Eingriffsintensität war demzufolge gering.