Dazu zu zählen ist auch der Bereich ausserhalb des Notausgangs im Treppenhaus des Nebengebäudes, welcher die Clubräumlichkeiten mit dem Gebäudeausgang verbindet, ungeachtet davon, ob dieses Treppenhaus gemeinschaftlich mit anderen Hausrechtsträgern genutzt werden kann oder nicht. Damit konnten sich die drei Sicherheitsmitarbeiter grundsätzlich auf Notwehr berufen. Sowohl bei der zivilrechtlichen Selbsthilfe des Besitzers nach Art. 962 ZGB als auch bei der Notwehr ist die Verhältnismässigkeit der Selbsthilfe- bzw. Notwehrhandlung zu beachten (vgl. ERNST/ZOGG, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 7. Auflage 2023, N 7 zu Art.