Betreffend den Angriff des Beschuldigten 3 auf das Rechtsgut Hausrecht ist festzuhalten, dass – ungeachtet der Frage, ob die Sicherheitsmitarbeiter Träger des Hausrechts wurden oder nur stellvertretend für den Hausrechtsinhaber darüber verfügen konnten – das nicht freiwillige Verlassen des Treppenhauses durch den Beschuldigten 3 einen Eingriff in das Hausrecht darstellt. Dieser Eingriff dauerte solange, wie sich der Beschuldigte 3 im Gebäude befand. Dazu zu zählen ist auch der Bereich ausserhalb des Notausgangs im Treppenhaus des Nebengebäudes,