Soweit die Verteidigung des Beschuldigten 2 vorbringt, es sei richtig gewesen, einen Sicherheitsabstand zum Beschuldigten 3 zu schaffen, wäre naheliegend gewesen, sich nach dem Pfefferspray-Einsatz selber zu entfernen und nicht den Beschuldigten 3 mit dem Kopf vorwärts auf die Steintreppe zu stossen. Betreffend den Angriff des Beschuldigten 3 auf das Rechtsgut