muss, dass der Beschuldigte 3 nicht unvermittelt weiter gegen die Sicherheitsmitarbeiter vorgehen konnte und spätestens im Zeitpunkt, als der Beschuldigte 3 auf der Treppe lag und dort eine gewisse Zeit liegen blieb resp. nicht mehr aufstehen wollte, seinerseits kein Angriff auf das Rechtsgut Leib und Leben mehr vorlag. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten 2 vorbringt, es sei richtig gewesen, einen Sicherheitsabstand zum Beschuldigten 3 zu schaffen, wäre naheliegend gewesen, sich nach dem Pfefferspray-Einsatz selber zu entfernen und nicht den Beschuldigten 3 mit dem Kopf vorwärts auf die Steintreppe zu stossen.