In dieser Phase sind nach Ansicht der Kammer Notwehrhandlungen gegen den Beschuldigten 3 grundsätzlich möglich, wenngleich bereits an dieser Stelle fraglich ist, ob das heftige Umstossen des Beschuldigten 3, wodurch dieser mit dem Kopf nach vorne auf die Steintreppe fiel, nicht bereits übermässig war. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten 2 vorbringt, die Vorinstanz habe nicht präzisiert, wann genau («bald einmal») die körperliche Intervention des Beschuldigten 3 abgewehrt gewesen sei, gelangt die Kammer zur Auffassung, dass bereits nach dem Pfefferspray-Einsatz davon ausgegangen werden