1103 Z. 87 f.). In dieser Phase sind nach Ansicht der Kammer Notwehrhandlungen gegen den Beschuldigten 3 grundsätzlich möglich, wenngleich bereits an dieser Stelle fraglich ist, ob das heftige Umstossen des Beschuldigten 3, wodurch dieser mit dem Kopf nach vorne auf die Steintreppe fiel, nicht bereits übermässig war.