55 13.1.4 Würdigung der Kammer Die Kammer schliesst sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an. In der Phase der überraschenden, körperlichen Angriffe des Beschuldigten 3 gegen den Beschuldigten 2 und G.________ lag ein Angriff gegen das Rechtsgut Leib und Leben vor. So erwähnte der Beschuldigte 1 denn auch, den Pfefferspray eingesetzt zu haben, weil der Beschuldigte 3 sich auch gegen ihn gedreht habe resp. auf ihn zugekommen sei (pag. 12 Z. 59 f., pag. 18 Z. 97 f., pag. 645 Z. 27 f., pag. 1103 Z. 87 f.).