Die neuste Variante gemäss Generalstaatsanwaltschaft, den Beschuldigten 3 kurz im Treppenhaus zu belassen, hätte wohl eine unterlassene Hilfeleistung dargestellt. Man habe den Beschuldigten 3 rausbringen müssen, das sei der natürliche Instinkt (pag. 1122 ff.). Auch die Verteidigung des Beschuldigten 1 argumentierte, die von der Vorinstanz dargelegten Handlungsalternativen seien realitätsfremd. Es hätten infolge des Pfeffersprays ohnehin alle aus dem Treppenhaus rausgehen müssen und es sei keine Option gewesen, den Beschuldigten 3 alleine im Treppenhaus zu lassen, zumal es absolut gefährlich gewesen wäre, diesen dort einfach betrunken liegen zu lassen.