Die Massnahme des Beschuldigten 2, einen Sicherheitsabstand zu schaffen, sei taktisch schlau gewesen. Die Vorinstanz habe das Vorgehen der Security-Mitarbeitenden als unkontrollierbar eingeschätzt, wobei sie unterlassen habe, diese Einschätzung genauer auszuführen. Betreffend das Heraustragen des Beschuldigten 3 sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass dies unnötig gewesen sei zur Durchsetzung des Hausrechts und alternative Mittel denkbar gewesen seien, so die Arretierung des Beschuldigten 3, die Verständigung der Polizei oder das Herbeiziehen der Freunde des Beschuldigten 3. Diese Alternativen seien bei genauer Betrachtung der Umstände weder realistisch, noch möglich oder sinn-