Die Vorinstanz vertrete die Auffassung, der körperliche Angriff des Beschuldigten 3 sei bald einmal abgewehrt gewesen, wobei sie nicht ausgeführt habe, wann dies genau gewesen sei. Es seien sämtliche Umstände zu berücksichtigen, dazu gehöre der urplötzliche Stoss des Beschuldigten 2 gegen den Beschuldigten 3 und der Faustschlag gegen G.________. Der Beschuldigte 3 habe jegliche Hemmungen verloren und sei für die Security-Mitarbeitenden aggressiv und unberechenbar gewesen. Weiter habe er noch ein Glas in den Händen gehalten und die Security-Mitarbeiter hätten zu Recht befürchtet, dass er dieses noch einsetzen würde.