Der Beschuldigte 3 habe sich absolut daneben verhalten, während die Security-Mitarbeitenden schrittweise weitere Massnahmen ergriffen hätten. Wenn eine Notwehrlage vorliege, seien Abwehrhandlungen zulässig, wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nachträglich nicht allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden dürften, ob der Angegriffene sich mit anderen weniger einschneiden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 135 IV 49 E. 3.2). Die Vorinstanz vertrete die Auffassung, der körperliche Angriff des Beschuldigten 3 sei bald einmal abgewehrt gewesen, wobei sie nicht ausgeführt habe, wann dies genau gewesen sei.