Gestützt auf diese Ausführungen kann sich bei einer Gesamtbetrachtung keiner der Verfahrensbeteiligten auf eine gänzliche gesetzlich erlaubte Handlung im Rahmen der Durchsetzung des Hausrechts, eine Notwehrlage, eine Abwehrhandlung bzw. auf einen Abwehrwillen berufen. Schliesslich liegt auch keine Putativnotwehr vor.