Das unkontrollierte Umstossen von E.________ durch die Securities, das Hinauftragen mit dem Fallenlassen und das Fallenlassen oben war auch mit Blick auf die Durchsetzung des Hausrechts weder erforderlich noch verhältnismässig. Dass E.________ nach dieser Aktion draussen vor der Türe einfach liegen gelassen wurde, ohne ihn zu versorgen, obwohl er blutete und wohl auch an den Folgen des Pfeffersprayeinsatzes litt, entspricht schliesslich ebenso wenig dem Verhalten, wie es von professionell agierenden Securities zu erwarten wäre.