Dabei ist bereits fraglich, ob das Hausrecht ausserhalb des Clubs, nach der von aussen nicht zu öffnenden Notfalltüre im Treppenhaus, überhaupt durchgesetzt werden darf. Selbst wenn dies zu bejahen ist und ein Gast sich nicht an die Hausregeln hält und sein Verhalten ausartet, dann ist das von den Securities gewählte Vorgehen (z.B. Umstossen auf die Steintreppe, mehrfaches Fallenlassen, Fallenlassen draussen) nicht nur nicht durch das Notwehrrecht, sondern auch nicht durch das Hausrecht bzw. das Recht das Hausrecht durchzusetzen gedeckt.