_ schlug, berechtigt gewesen, sich aktiv zu wehren. Der alleinige Pfeffersprayeinsatz wäre somit noch im Rahmen einer Notwehrhandlung gerechtfertigt. Die unmittelbare spontane Intervention von C.________ war jedoch bereits als Abwehrhandlung völlig unverhältnismässig. Dagegen waren alle weiteren Handlungen der Securities unnötig, ein Umstossen, Fallenlassen etc. brauchte es nicht mehr, weder zur Abwehr noch zur Durchsetzung des Hausrechts. Alternativen wären möglich gewesen. Auch können sich die Securities nicht auf eine Putativnotwehrsituation berufen, denn die blosse Möglichkeit eines Angriffs – z.B.