2021, Art. 186 N 14; siehe auch Gutachten EPJF, vom 3. Februar 2011, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden VPD 1/2012 vom 1. Mai 2012, S. 18 ff., 21). 13.1.2 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog diesbezüglich was folgt (S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 761 f.): Die Securities reagierten mit der bereits umschriebenen körperlichen Gewalt. Wenn überhaupt, wären die Securities höchstens zum Zeitpunkt, als E.________ C.________ auf der Treppe nach unten stiess, so dass dieser auf den Rücken fiel und gleichzeitig gegen G.________ schlug, berechtigt gewesen, sich aktiv zu wehren.