Träger dieses Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über das Haus zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen oder auf einem öffentlichrechtlichen Verhältnis beruht (BGE 103 IV 162 E. 1). Die Ausübung des Hausrechts, also der konkrete Entscheid über die Zulassung einer bestimmten Person sowie die Mitteilung des Willens des Berechtigten, kann auf Hilfspersonen, namentlich im Rahmen eines privatrechtlichen Auftrags einer privaten Sicherheitsfirma, übertragen werden (vgl. TRECHSEL/MONA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 4. Aufl. 2021, Art.