Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht wird (Art. 14 StGB). Art. 926 ZGB regelt die zivilrechtliche Selbsthilfe des Besitzers gegen Beeinträchtigungen seines Besitzes. Nach Abs. 1 darf jeder Besitzer mit Gewalt gegen verbotene Eigenmacht wehren, wobei er sich – wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstücks durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen (Abs. 2).