Vielmehr muss das Ergebnis der Abwägung evident und für den Handelnden auch in der raschen Entscheidungssituation leicht erkennbar sein. An die Abwägung der Gütersituation sind also nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen. In subjektiver Hinsicht muss die Abwehrhandlung von einem Verteidigungswillen getragen sein (zum Ganzen BSK StGB-MAEDER, Art. 15 N 28 ff. m.w.H.). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht wird (Art. 14 StGB).