52 Abwehr verletzt wird, ein krasses Missverhältnis besteht. Dieser Aspekt soll mit dem Begriff der Verhältnismässigkeit i.e.S. bzw. Proportionalität angesprochen werden. Damit ist keine Güterabwägung gemeint wie z. B. beim Notstand (deutliches Überwiegen der geschützten Interessen) oder der mutmasslichen Einwilligung (einfaches Überwiegen der geschützten Interessen). Vielmehr muss das Ergebnis der Abwägung evident und für den Handelnden auch in der raschen Entscheidungssituation leicht erkennbar sein.