Massgeblich sind etwa die Schwere des Angriffs, die bedrohten Rechtsgüter, die Art der Abwehrmittel und ihre konkrete Verwendung; beurteilt wird die konkrete Angemessenheit zwar ex post, massgeblich ist aber die Situation zum Zeitpunkt der Tat, weshalb nachträglich nicht allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden dürfen, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Konkretisiert wird die Angemessenheit häufig mit den Begriffen Proportionalität bzw. Verhältnismässigkeit einerseits und Subsidiarität andererseits.