13.1 Rechtfertigende Notwehr (Art. 15 StGB) und Hausrechtsausübung der Sicherheitsmitarbeiter 13.1.1 Rechtliche Grundlagen Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Im Rahmen der Notwehr ist die Abwehr des Angriffs nach dem Wortlaut von Art. 15 StGB nur in einer den Umständen angemessenen Weise zulässig. Massgeblich sind etwa die Schwere des Angriffs, die bedrohten Rechtsgüter, die Art der Abwehrmittel und ihre konkrete Verwendung;