13. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Die Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 beriefen sich anlässlich ihrer Parteivorträge vor der oberen Instanz auf mehrere Rechtfertigungsgründe, namentlich rechtfertigende Notwehr (Art. 15 StGB), die Straflosigkeit nach Art. 133 Abs. 2 StGB (Schlichten während des Raufhandels) und rechtmässiges Handeln gemäss Art. 14 StGB i.V.m. Art. 926 ZGB (pag. 1122 ff. resp. pag. 1127 ff.). 13.1 Rechtfertigende Notwehr (Art.