Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorinstanzliche Subsumtion, wonach damit alle Beteiligten mit Wissen und Willen an der Auseinandersetzung teilnahmen resp. die Sicherheitsmitarbeiter durch ihr Tun zumindest in Kauf nahmen, sich an einer wechselseitigen Auseinandersetzung zu beteiligen, als zutreffend. Mithin haben die Beschuldigten 1 – 3 sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB erfüllt. Überdies ist auch die objektive Strafbarkeitsbedingung der Verletzung einer Person gegeben.