Vielmehr ist erstellt, dass der Beschuldige 3 sich diese Verletzungen im Rahmen der Auseinandersetzung mit den Beschuldigten 1 und 2 und dem Zeugen M.________ ausserhalb der Notausgangstüre des Clubs im Treppenhaus bis zum Moment zuzog, als letztere ersteren ausserhalb des Treppenhauses auf den Teerboden fallen liessen (oben Ziff. 10.5.4). Damit ist die objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 133 StGB erfüllt. Dem Beweisergebnis folgend ist sodann die objektive Strafbarkeitsbedingung während resp. infolge der wechselseitigen Auseinandersetzung eingetreten.